Satzung
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen
Stadtmusik Bad Lausick e.V.
und wird abgekürzt mit SMBL e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Bad Lausick
3. Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Die Stadtmusik Bad Lausick e.V. (Verein) ist Mitglied im Sächsischen
Blasmusikverband/Bläserjugend Sachsen e.V.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung
und Pflege der Musik und des kulturellen Lebens in der Kurstadt Bad Lausick und seiner
Umgebung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• regelmäßige Proben,
• Konzerte,
• Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
• Teilnahme an Musikfestivals und Wettbewerben,
• Regelmäßige Nachwuchsausbildung in Zusammenarbeit mit den Bad Lausicker
Schulen,
• Lehrgänge der Mitglieder zur Qualifizierung.
4. Der Verein strebt partnerschaftliche Verhältnisse zu anderen Vereinen an, um die
kulturelle Ausstrahlung der Kurstadt Bad Lausick in ihrer Bedeutung für die Region
weiter zu entwickeln.
5. Der Verein kann im Rahmen gesonderter Vereinbarungen Aufgaben der Stadt Bad
Lausick bei der kulturellen Ausgestaltung öffentlicher Veranstaltungen übernehmen.
6. Der Verein fördert die kulturelle Selbstbetätigung der Bürger, insbesondere von Kindern
und Jugendlichen m Rahmen des Musikvereins.
7. Der Verein setzt sich für die Schaffung eines kulturellen Zentrums in der Kurstadt Stadt
Bad Lausick ein, daß auch als musische Bildungsstätte mit überregionalem Charakter
fungieren kann.
8. Die Mitgliedschaft schränkt die politische und religiöse Freiheit der Mitglieder in keiner
Weise ein.
Vereinssatzung Stadtmusik Bad Lausick e.V. Stand vom 24.11.2010 Seite
§3
Rechnungsabschnitt, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Rechnungsabschnitt des Vereins beginnt am 1. Januar und schließt am 31. Dezember
des Kalenderjahres.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche gegen Mitglieder (§4) sowie der
Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied werden können, natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des
privaten und öffentlichen Rechts, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins (§2)
nach Kräften zu fördern. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich formlos oder mit Formblatt, über die Annahme
entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (aktive und fördernde Mitglieder) sowie
Ehrenmitglieder
3. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a) Behörden der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen, der umliegenden
Landkreise und von Städten und Gemeinden.
b) alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen soweit sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes (§7) durch die
Mitgliederversammlung Persönlichkeiten verliehen werden, die sich besondere Verdienste
bei der Schaffung kultureller Betätigungsmöglichkeiten erworben haben sowie besonderen
Anteil an der Entwicklung des Vereins haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
ordentlicher Mitglieder, von der Beitragspflicht gemäß Abs. 10 sind sie befreit.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme. Sie erlischt grundsätzlich
nur:
a) durch Tod und ist nicht vererbbar
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
6. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand (§7) durch schriftlichen Bescheid mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
7. Die Streichung aus der Mitgliederliste darf nur erfolgen, wenn das Mitglied:
a) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachkommt,
b) dauernd zahlungsunfähig wird oder sich als Mitglied unwürdig erweist,
c) den Zwecken des Vereins entgegenarbeitet.
8. Für die Streichung aus der Mitgliederliste ist ein mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden
gefaßter Beschluß des Vorstandes (§7) erforderlich.
9. Jedes neue Mitglied ist an die Satzung und früher gefaßte Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden, auch wenn sie ihm nicht ausgehändigt worden sind.
10. Der Verein versteht sich nicht als Plattform für politische, religiöse und andere
Betätigung, die dem Zweck nach §2 entgegenstehen.
Vereinssatzung Stadtmusik Bad Lausick e.V. Stand vom 24.11.2010 Seite
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11. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu zahlen, die von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragordnung festgesetzt werden. Der Vorstand ist
berechtigt, im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Eine Benutzung der
Mitgliedschaft zu Werbezwecken ist nicht statthaft.
§5
Einkünfte des Vereins
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Mitgliedsbeiträge und freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
b) Erträge des Vereinsvermögens
c) Geld- und Sachspenden Dritter
d) Fördermittel
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§7)
b) die Mitgliederversammlung (§11)
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische
Einrichtungen, wie Ausschüsse, mit besonderen Aufgaben betraut werden.
§7
Der Vorstand
1. Der erste Vorstand wird von den Gründern bestellt. Die Dauer des Amtes wird bei der
Bestellung beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode
bleiben die Mitglieder solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden
Mitglieder aus, so ist eine Ersatzwahl in der nächsten ordentliche Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
Vereinssatzung Stadtmusik Bad Lausick e.V. Stand vom 24.11.2010 Seite
2. Dem Vorstand sollen mindestens 5 Mitglieder angehören, und zwar:
a) der/die Vorsitzende des Vorstandes
b) der/die Stellvertreter/in
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die Schriftführer/in
e) ein weiteres Vorstandsmitglied
3. Die Vorstandsmitglieder werden direkt in ihre Funktionen gewählt. Der Vorsitzende des
Vereins, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB
und vertreten den Verein nach außen jeweils einzeln (Einzelvertretungsberechtigt). Sie
sind verantwortlich für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht ausdrücklich
anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Die finanzielle Zuständigkeit regelt eine
Kassenordnung, die von der Mitliederversammlung zu beschließen ist.
4. entfällt
5. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den unter Pkt. 2. genannten Personen mit
beratender Stimme noch an:
a) zwei Mitglieder des Vereins als Beisitzer
b) der/die Stadtmusikdirektor/in
c) der Bürgermeister der Kurstadt Bad Lausick als geborenes Mitglied des Vorstandes
§8
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt es, die im §2 Zweck des Vereins genannten Aufgaben und die in
den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse zu verwirklichen.
2. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt ein, wobei die zu fassenden
Beschlüsse den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen sind.
3. Er hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben und die Jahresabrechnung Beschluß zu
fassen.
4. Er ist berechtigt, Geschäftsstellen einzurichten, Gesellschaften zu gründen, Geschäftsführer
zu bestellen und Persönlichkeiten zur Mitarbeit oder zur Beratung der Geschäftsführung
zu berufen.
5. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. Die
Zusammensetzung der Ausschüsse obliegt dem Vorstand. Den Vorsitz soll ein Mitglied
des Vorstandes übernehmen.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn 3 der Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
§9
Die Mitgliederversammlung
1. Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für alle
Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Das sind insbesondere:
Vereinssatzung Stadtmusik Bad Lausick e.V. Stand vom 24.11.2010 Seite
a) Satzungsänderungen,
b) Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
c) Bestellung von 2 Kassenprüfern
d) Billigung der Jahresrechnung, Jahresberichte und Anträge,
e) Entlastung des Vorstandes und aller anderen Vereinsorgane,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung des Vereins,
2. Einberufung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
b) Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch einfachen Brief oder im Mitteilungsblatt der
Stadt Bad Lausick mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Die Einladung muß Ort,
Tag und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Versammlung enthalten.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Ermessen des Vorstandes oder auf
Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins einzuberufen.
3. Beschlußfassung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes (ordentliche und Ehren-) Mitglied eine Stimme.
Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Die Beschlußfassung ist auf die Tagesordnung beschränkt. Der Mehrheitsbeschluß
ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder,
wobei mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins erschienen sein müssen. Sind in zwei
aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen weniger als 1/3 der Mitglieder
erschienen, so wird eine dritte Versammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder mit ¾ der Mehrheit beschließt.
3. Abstimmungen erfolgen durch Handheben (offenen Abstimmung) oder schriftlich
(geheime Abstimmung). Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn
a) über Fragen abgestimmt wird , die ein Mitglied persönlich betreffen,
b) die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4. Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandes ruht, sofern die Beschlußfassung die
Entlastung des Vorstandes betrifft.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
§10
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben der Stadtmusik Bad Lausick
werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft
- das Recht auf Berichtigung
- das Recht auf Löschung
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- das Recht auf Datenübertragbarkeit
- das Widerspruchsrecht
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins , allen ehrenamtlich und
sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.
4. Weitere Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von
personenbezogenen Daten im Verein Stadtmusik Bad Lausick e.V. sind in einer
gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO im Internet auf der
Homepage www.stadmusik-bl.de zur Verfügung. Neumitgliedern, die mittels
Formular in Papierform beitreten, werden die Informationen auch in Papierform
übergeben.
§11
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst :
a) durch Beschluß der Mitgliederversammlung
b) durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit
2. Nach Tilgung aller verbleibenden Verbindlichkeiten ist das restliche Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke der Kurstadt Bad
Lausick zu verwenden.
3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht durch
Gerichtsbeschluß anders verfügt wird.
4. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist
ausgeschlossen.
Stand vom 13.05.2019